So genügt ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder anderen mitarbeitenden Personen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme von Unzumutbarkeit nicht. Bei Schwierigkeiten wie Auseinandersetzungen oder dergleichen ist es der versicherten Person grundsätzlich zuzumuten, ihre Stelle nicht ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.8.3. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die eine Unzumutbarkeit des Beschwerdeführers an seinem bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, begründen würden und der Beschwerdeführer bringt solche auch nicht vor.