4.8. 4.8.1. Nach Lage der Akten hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung keine anderweitige Stelle in Aussicht. Da er dies sodann auch nicht selbst vorbringt, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu. 4.8.2. Bezüglich der Frage nach der Zumutbarkeit am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist nach der AVIG-Praxis ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. AVIG-Praxis ALE/D26 f.). So genügt ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder anderen mitarbeitenden Personen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme von Unzumutbarkeit nicht.