4.7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV gilt bei einer Selbstkündigung die Arbeitslosigkeit nur dann als selbstverschuldet, wenn entweder der Versicherte das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war oder wenn ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.