Zu betonen ist, dass sich die getroffenen Feststellungen auf zahlreiche schriftliche Unterlagen sowie die anlässlich der Hauptverhandlung getätigte Zeugenaussage stützen, so dass sie den Praxisanforderungen, wonach das zur Last gelegte Verhalten klar feststehen muss und nicht nur auf die Aussagen der einen Partei abgestellt werden darf, genügen (vgl. AVIG-Praxis ALE/D6). Aufgrund dessen, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis endet, ist zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer über die Konsequenzen seiner Kündigung, namentlich die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, voll bewusst war.