4.6.3. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden schriftlichen Dokumente und der anlässlich der Hauptverhandlung getätigten Zeugenaussage lässt daher nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer und nicht die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 29. Dezember 2016 mündlich gekündigt hat. Zu betonen ist, dass sich die getroffenen Feststellungen auf zahlreiche schriftliche Unterlagen sowie die anlässlich der Hauptverhandlung getätigte Zeugenaussage stützen, so dass sie den Praxisanforderungen, wonach das zur Last gelegte Verhalten klar feststehen muss und nicht nur auf die Aussagen der einen Partei abgestellt werden darf, genügen (vgl. AVIG-Praxis ALE/D6).