Darüber hinaus ist nicht erkennbar, weshalb die Arbeitgeberin grundlos derartige Vorwürfe erheben sollte, zumal es ihr offen gestanden hätte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Da sich der Beschwerdeführer noch in der Probezeit befand, hätte die Kündigungsfrist in der Probezeit diesfalls lediglich 7 Tage betragen und wäre um einiges einfacher zu bewerkstelligen gewesen als die aufgeführten Bemühungen (Küchenrundgang, Weisungen, Gespräch). 4.6.3.