Hinweise, die an den Ausführungen der Zeugin Zweifel wecken würden, sind nicht ersichtlich und entsprechende Belege wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Recht gelegt. Auch hätte es für die Arbeitgeberin einen sinnlosen Aufwand bedeutet, zunächst in der Küche eine Stichkontrolle durchzuführen, alle Hygienemängel schriftlich festzuhalten und danach umfangreiche schriftliche Weisungen zu erlassen, wenn es nicht ihre Absicht gewesen wäre, am Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer festzuhalten. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, weshalb die Arbeitgeberin grundlos derartige Vorwürfe erheben sollte, zumal es ihr offen gestanden hätte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.