Insofern ist durchaus nachvollziehbar, wenn die Arbeitgeberin geltend macht, sie hätte den Beschwerdeführer mit den angetroffenen Hygienemängeln konfrontiert, um eine Verbesserung der Hygienesituation herbeizuführen. Hinweise, die an den Ausführungen der Zeugin Zweifel wecken würden, sind nicht ersichtlich und entsprechende Belege wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Recht gelegt.