__ umfangreiche Aufräumarbeiten vornehmen musste. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer jedoch nach Lage der Akten im November probeweise und ab Anfang Dezember 2016 vollzeitlich seine Arbeit im C____ aufgenommen hatte, ist nicht ersichtlich, wer wenn nicht der Beschwerdeführer um den Zustand der Küche hätte besorgt sein sollen. Insofern ist durchaus nachvollziehbar, wenn die Arbeitgeberin geltend macht, sie hätte den Beschwerdeführer mit den angetroffenen Hygienemängeln konfrontiert, um eine Verbesserung der Hygienesituation herbeizuführen.