Es mutet widersprüchlich an, wenn der Beschwerdeführer einerseits ausführt, die Arbeitgeberin habe ihn anlässlich des Gesprächs vom 29. Dezember 2016 mit haltlosen Vorwürfen konfrontiert und gleichzeitig geltend macht, er habe das Protokoll der Stichkontrolle vom 29. Dezember 2016 erst anlässlich des später eingeleiteten Schlichtungsverfahrens beim Zivilgericht erhalten. Ferner mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Arbeitstätigkeit in der Küche des C____ umfangreiche Aufräumarbeiten vornehmen musste.