Die von der Zeugin mündlich zu Protokoll gegebenen Aussagen stimmen zudem mit den schriftlich vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Protokoll der Stichkontrolle und den schriftlichen Weisungen, überein. Demgegenüber sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht belegt und wenig glaubhaft. Es mutet widersprüchlich an, wenn der Beschwerdeführer einerseits ausführt, die Arbeitgeberin habe ihn anlässlich des Gesprächs vom 29. Dezember 2016 mit haltlosen Vorwürfen konfrontiert und gleichzeitig geltend macht, er habe das Protokoll der Stichkontrolle vom 29. Dezember 2016 erst anlässlich des später eingeleiteten Schlichtungsverfahrens beim Zivilgericht erhalten.