Uneinigkeit besteht lediglich darin, ob der Beschwerdeführer für die Hygienemängel einzustehen hatte und wer anlässlich des Gesprächs vom 29. Dezember 2016 die Kündigung ausgesprochen hat. 4.6.2. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Aussage der als Zeugin befragten Arbeitgeberin schlüssig und widerspruchsfrei war. Zudem fällt besonders ins Gewicht, dass die Zeugin den Beschwerdeführer nicht unnötig belastet hat, sondern auch positive Aspekte schilderte. Die von der Zeugin mündlich zu Protokoll gegebenen Aussagen stimmen zudem mit den schriftlich vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Protokoll der Stichkontrolle und den schriftlichen Weisungen, überein.