4.6. 4.6.1. Es ist festzustellen, dass die Angaben der Parteien insofern übereinstimmen, als dass es in der Küche des C____ ganz offensichtlich gravierende Hygienemängel gegeben hat. Ferner besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass am 29. Dezember 2016 ein Gespräch geführt wurde in dessen Zuge Streit entstand. Unbestritten ist zudem, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortgeführt werden sollte. Uneinigkeit besteht lediglich darin, ob der Beschwerdeführer für die Hygienemängel einzustehen hatte und wer anlässlich des Gesprächs vom 29. Dezember 2016 die Kündigung ausgesprochen hat.