Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht über diese Thematik sprechen wollen, sei laut geworden und habe von sich aus die Kündigung ausgesprochen, indem er ihr mitgeteilt habe, dass er nur noch für zwei Tage - bis zum 1. Januar 2017 - zur Arbeit erscheinen werde und die Arbeitgeberin sich danach neu organisieren müsse (vgl. Protokoll, S. 3). Im Übrigen bestätigte die Arbeitgeberin sämtliche Angaben aus der schriftlichen Arbeitgeberbescheinigung (vgl. AB 20) und der Stellungnahme zum Kündigungsgrund (vgl. AB 23).