Die Zeugin führte anlässlich der Hauptverhandlung zum Beginn des Arbeitsverhältnisses aus, dass der Beschwerdeführer in den ersten Wochen einen sehr guten Eindruck hinterlassen und insbesondere gut gekocht habe. Er habe zudem mit seiner langjährigen Erfahrung in der Gastronomie und seinen Angaben, wie er sich die Tätigkeit in der Küche vorstelle, überzeugt. Erst nach einiger Zeit hätten sich Mängel in der Arbeitsweise und dem Verhalten des Beschwerdeführers gezeigt. So habe sich der Beschwerdeführer gegenüber dem restlichen Personal aggressiv verhalten und anstatt seiner Arbeit nachzugehen, lange Gespräche mit den Gästen geführt.