4.5. 4.5.1. Anlässlich der am 8. November 2017 durchgeführten Hauptverhandlung wurde die Arbeitgeberin - nach einer Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die entsprechenden Strafbestimmungen - als Zeugin befragt (vgl. hierzu das Protokoll, S. 1). Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner unentschuldigten Abwesenheit nicht persönlich befragt werden. Von ihm liegen lediglich die obgenannten schriftlich gemachten Angaben vor. 4.5.2. Die Zeugin führte anlässlich der Hauptverhandlung zum Beginn des Arbeitsverhältnisses aus, dass der Beschwerdeführer in den ersten Wochen einen sehr guten Eindruck hinterlassen und insbesondere gut gekocht habe.