Zum Protokoll der Stichkontrolle vom 29. Dezember 2016 führte er aus, dass er dieses erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor dem Zivilgericht erhalten habe. In der Replik konkretisierte der Beschwerdeführer das Streitgespräch vom 29. Dezember 2016 insofern als dass er angab, der Lebensgefährte der Arbeitgeberin sei ihm gegenüber handgreiflich geworden. Er selbst habe der Arbeitgeberin B____ zu keinem Zeitpunkt gedroht, sondern nur ein freundliches Gespräch mit ihr geführt.