4.4. In seiner Beschwerde vom 24. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass es in der Küche des C____ gravierende Hygienemängel gegeben habe und dass er sich um deren Beseitigung nach Absprache mit der Arbeitgeberin gekümmert habe. Allerdings bestritt er, für diese Mängel verantwortlich gewesen zu sein, sondern machte sinngemäss geltend, diese hätten bereits bei seinem Arbeitsantritt bestanden. Weiter betonte er erneut, dass nicht er, sondern die Arbeitgeberin ihm gekündet habe. Zum Protokoll der Stichkontrolle vom 29. Dezember 2016 führte er aus, dass er dieses erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor dem Zivilgericht erhalten habe.