Ausserdem wurde festgehalten, dass es von diversen Lebensmitteln eine zu grosse Menge vorrätig gehabt habe (vgl. AB 11). In den schriftlichen an den Beschwerdeführer verfassten Weisungen, die auf das am 1. Januar 2017 beginnende Arbeitsverhältnis hinwiesen, wurde unter anderem vermerkt, dass der Beschwerdeführer keine selbständigen Warenbestellungen mehr tätigen dürfe und dass die Hygieneund Lebensmittelvorschriften strengstens einzuhalten seien (vgl. AB 12). Dabei wurde ausdrücklich auf das Protokoll der Stichkontrolle vom 29. Dezember 2016 Bezug genommen (vgl. a.a.O. letzter Satz).