_ arbeitsvertragliche Pflichten verletzt habe und auf das beanstandete Verhalten aufmerksam gemacht wurde, kreuzte die Arbeitgeberin zweimal „ja“ an (vgl. AB 23). Diesbezüglich wird in dem als Beilage eingereichten Protokoll der Stichkontrolle festgehalten, dass im Arbeitsbereich des Beschwerdeführers gravierende Hygienemängel festgestellt worden seien, die die gesetzlichen Vorgaben verletzten. So seien beispielsweise die Lebensmittel in der Tiefkühltruhe nicht fachgerecht verpackt oder das Essen ohne Abdeckung stehen gelassen worden.