Auf dem Formular „Stellungnahme zum Kündigungsgrund“ verwies die Arbeitgeberin bei der Frage nach den Vorkommnissen, welche zur Kündigung geführt haben, auf das Protokoll der am 29. Dezember 2016 in der Küche durchgeführten Stichkontrolle, auf die von ihr am 29. Dezember 2016 an den Beschwerdeführer verfassten Weisungen und auf ein am 3. Januar 2017 ausgesprochenes Hausverbot (vgl. AB 23). Auf die Fragen, ob A____ arbeitsvertragliche Pflichten verletzt habe und auf das beanstandete Verhalten aufmerksam gemacht wurde, kreuzte die Arbeitgeberin zweimal „ja“ an (vgl. AB 23).