4.3. Die Arbeitgeberin hatte ihrerseits in der Arbeitgeberbescheinigung vom 30. Januar 2017 zu Handen der Beschwerdegegnerin vermerkt, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch den Beschwerdeführer selbst am 29. Dezember 2016 mündlich auf den 1. Januar 2017 erfolgt (vgl. AB 20). Auf dem Formular „Stellungnahme zum Kündigungsgrund“ verwies die Arbeitgeberin bei der Frage nach den Vorkommnissen, welche zur Kündigung geführt haben, auf das Protokoll der am 29. Dezember 2016 in der Küche durchgeführten Stichkontrolle, auf die von ihr am 29. Dezember 2016 an den Beschwerdeführer verfassten Weisungen und auf ein am 3. Januar 2017 ausgesprochenes Hausverbot (vgl. AB 23).