4.2. In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Januar 2017 hatte der Beschwerdeführer angegeben, die Kündigung sei am 29. Dezember 2016 auf den 7. Januar 2017 durch die Arbeitgeberin mündlich erfolgt. Der letzte Arbeitstag sei der 1. Januar 2017 gewesen. Auf die Frage nach dem Grund der Kündigung vermerkte er drei Fragezeichen und vermutete, er sei wohl zu teuer gewesen (vgl. AB 6, S. 1). In der von der Beschwerdegegnerin angeforderten schriftlichen Stellungnahme vom 12. Januar 2017 bezog er sich bei der Frage „Bitte nehmen Sie ausführlich Stellung zu dem vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgrund“ auf einen Brief vom 4. Januar 2017, den er an seine Arbeitgeberin B__