4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen ist, weil er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war und ohne dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV).