a AVIV anwendbar). Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm (Eventualvorsatz genügt; vgl. Urteil des EVG C 371/01 vom 4. Juni 2002 E. 2b). Ausschlaggebend ist, ob der Versicherte wissen konnte und musste, dass er durch sein Handeln womöglich seine Kündigung bewirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2 je mit Hinweisen). 4.