Bst. b AVIV). Dabei muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, d.h. dem schuldhaften Verhalten der versicherten Person, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit bestehen (vgl. AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung (ALE)/D15, Stand 1. Januar 2016, Download über die Website des Staatssekretariats für Wirtschaft: http://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben). Eine der Kündigung vorangegangene Abmahnung ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5.).