2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt zu haben und rügt sinngemäss eine unrichtige Tatsachenfeststellung. Seiner Ansicht nach habe die Arbeitgeberin die Kündigung ausgesprochen. Zudem bestreitet er, Gründe für eine Kündigung durch die Arbeitgeberin gesetzt zu haben und in diesem Zusammen auch die ihm vorgeworfenen Hygienemängel in der Küche. Im Wesentlichen macht er damit geltend, die Beschwerdegegnerin habe einseitig auf die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt. 2.3. Zu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.