Im Ergebnis kam sie jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch dann in seiner Anspruchsberechtigung für 25 Tage einzustellen sei, wenn er nicht selber gekündet, sondern die Arbeitgeberin die Kündigung ausgesprochen hätte. Die Herabsetzung der Einstelltage von 29 Tage auf 25 Tage begründete sie mit dem innerhalb der Probezeit weniger streng zu beurteilenden Verschulden.