2.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis selbst gekündet und stützte sich dabei auf die schriftliche Stellungnahme der Arbeitgeberin zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im Ergebnis kam sie jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch dann in seiner Anspruchsberechtigung für 25 Tage einzustellen sei, wenn er nicht selber gekündet, sondern die Arbeitgeberin die Kündigung ausgesprochen hätte.