und reichte in der Beilage das Protokoll der Stichkontrolle, die Weisungen und das Hausverbot ein. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2017 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 29 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 24). Der Beschwerdeführer erhob dagegen schriftlich Einsprache (vgl. AB 25). c) Ein vom Beschwerdeführer vor dem Zivilgericht Basel-Stadt eingeleitetes Schlichtungsverfahren endete mit einem Vergleich (vgl. unnummerierte Beschwerdebeilage/BB S. 17 f.). In teilweiser Gutheissung der Einsprache reduzierte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 (so das Datum auf dem vom