Während der Beschwerdeführer angab, die Arbeitgeberin habe die Kündigung ausgesprochen und haltlose Anschuldigungen abgegeben (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.1.2017, AB 17), vermerkte die Arbeitgeberin auf der Arbeitgeberbescheinigung, der Beschwerdeführer habe selbst mündlich gekündet (vgl. AB 20). In ihrer Stellungnahme führte sie zudem aus, der Beschwerdeführer habe arbeitsvertragliche Pflichten verletzt (vgl. Stellungnahme von B____ vom 30.1.2017, AB 23) und reichte in der Beilage das Protokoll der Stichkontrolle, die Weisungen und das Hausverbot ein.