Nachdem sich der Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte (vgl. AB 6), holte diese beim Beschwerdeführer und bei der Arbeitgeberin eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein. Während der Beschwerdeführer angab, die Arbeitgeberin habe die Kündigung ausgesprochen und haltlose Anschuldigungen abgegeben (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.1.2017, AB 17), vermerkte die Arbeitgeberin auf der Arbeitgeberbescheinigung, der Beschwerdeführer habe selbst mündlich gekündet (vgl. AB 20).