Am 3. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin auf. Es kam erneut zu Spannungen und die Arbeitgeberin erliess gegenüber dem Beschwerdeführer ein Hausverbot (vgl. AB 14). b) Nachdem sich der Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte (vgl. AB 6), holte diese beim Beschwerdeführer und bei der Arbeitgeberin eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein.