eine Stichkontrolle durch und notierte eine Vielzahl an angetroffenen hygienischen Missständen (vgl. Protokoll Stichkontrolle vom 29.12.2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 11). Im Anschluss daran verfasste die Arbeitgeberin schriftliche Weisungen an den Beschwerdeführer (vgl. AB 12) und beabsichtigte, diese durch den Beschwerdeführer unterzeichnen zu lassen, weshalb sie ihn zu einem Gespräch einlud. Beim nachfolgenden Gespräch zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer kam es zum Streit. Der Beschwerdeführer arbeitete nur noch bis 1. Januar 2017 im Betrieb. Am 3. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin auf.