{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-27_2017-11-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60284&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=47&Template=search_result_document.html", "Checksum": "02343e069aca26fcb61d08ca89590f6a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.27", "SVG.2018.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:36:16", "Checksum": "8a9bcb920573c4e30e5fc3ed4c492456", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n6.1.\nZu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt\nworden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des\nVerschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG), wobei drei Verschuldensstufen vorgesehen\nsind. Die Dauer der Einstellung beträgt nach Art. 45 Abs. 3 AVIV 1 - 15 Tage\nbei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 -\n60 Tage bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die\nArbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Massgebend für die Festsetzung\nder Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das\nunter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der\nobjektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1\nmit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse\nzustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der\nArbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht\nhat.\n6.2.\nGrundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der\nArbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne entschuldbaren Grund selbst auflöst\n(Art. 45 Abs. 4 AVIV), was wie bereits dargelegt der Fall ist. Ein schweres\nVerschulden wäre aber auch dann anzunehmen, wenn davon ausgegangen werden\nmüsste, dass die Arbeitgeberin gekündet hätte, da mit dem Verhalten des\nBeschwerdeführers ein berechtigter Anlass bestanden hat. Ein schweres\nVerschulden wird mit 30 bis 60 Einstelltagen sanktioniert (Art. 45 Abs. 3\nAVIV).\n6.3.\nDie Beschwerdegegnerin hat die verfügten 29 Einstelltage im\nEinspracheentscheid auf 25 Tage herabgesetzt. Dabei hat sie zu Gunsten des Beschwerdeführers\nberücksichtigt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (unabhängig von wem\nsie ausgesprochen wurde) während der Probezeit erfolgte, da das Verschulden in\ndiesen Fällen weniger streng zu beurteilen ist. Weitere mildernde Tatsachen sind\nim vorliegenden Fall nicht erkennbar. Im Ergebnis entsprechen 25 Einstelltage\ndem mittleren Bereich eines mittelschweren Verschuldens. Dies erweist sich im\nvorliegenden Fall als angemessen. Damit ist der angefochtene\nEinspracheentscheid nicht zu beanstanden.\n7.\n7.1.\nAus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und\nder Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 zu bestätigen ist.\n7.2.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).\n7.3.\nDie ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g\nATSG).\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden\nwettgeschlagen.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist\nkann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in\nArt. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– seco\nVersandt am:"}