{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-27_2017-11-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60284&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=22&Template=search_result_document.html", "Checksum": "78cee9f35e870ba08438f67a78005986"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.27", "SVG.2018.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:52", "Checksum": "7f9514a23e0955dc03f590cecf384db5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n4.8.\n4.8.1. Nach Lage der Akten hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt\nder Kündigung keine anderweitige Stelle in Aussicht. Da er dies sodann auch\nnicht selbst vorbringt, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.\n4.8.2. Bezüglich der Frage nach der Zumutbarkeit am bisherigen Arbeitsplatz\nzu verbleiben, ist nach der AVIG-Praxis ein strenger Massstab anzuwenden (vgl.\nAVIG-Praxis ALE/D26 f.). So genügt ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten\noder anderen mitarbeitenden Personen nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung für die Annahme von Unzumutbarkeit nicht. Bei Schwierigkeiten\nwie Auseinandersetzungen oder dergleichen ist es der versicherten Person\ngrundsätzlich zuzumuten, ihre Stelle nicht ohne Zusicherung einer neuen Stelle\naufzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003\nE. 3.2 mit Hinweisen).\n4.8.3. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die eine\nUnzumutbarkeit des Beschwerdeführers an seinem bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben,\nbegründen würden und der Beschwerdeführer bringt solche auch nicht vor. Der\nUmstand allein, dass die Arbeitgeberin aufgrund der nicht eingehaltenen\nHygienevorschriften und des Verhaltens des Beschwerdeführers ihm gegenüber\nschriftliche Weisungen erliess, reicht nicht aus, um eine Unzumutbarkeit zu\nbegründen. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Arbeitgeberin aus, dass\nsie als Arbeitgeberin stets um ein gutes Klima in ihrem Gastronomiebetrieb\nbemüht war und dass der Beschwerdeführer noch zu Beginn des Gesprächs vom\n29. Dezember 2016 beteuert habe, mit seinem Arbeitsplatz sehr zufrieden zu\nsein. So habe sie dem Beschwerdeführer zu Beginn seiner Tätigkeit einige Wochen\nZeit gegeben, um sich einzugewöhnen, und ihm bei der Erledigung gewisser\nArbeiten, namentlich beim Polieren des Geschirrs, Hilfe an angeboten (vgl.\nProtokoll, S. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar\ngewesen wäre, bis zur Zusicherung einer anderen Stelle als Koch in der Küche\ndes C____ weiter zu arbeiten.\n4.9.\nAls Zwischenfazit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der\nBeschwerdeführer die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses selbst vorgenommen\nhat, ohne eine andere Stelle in Aussicht zu haben und dass ihm der Verbleib am\nbisherigen Arbeitsplatz zumutbar gewesen wäre. Daher hat der Beschwerdeführer\nseine Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV selbst verschuldet und\nist in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen.\n5.\n5.1.\nIm Übrigen würde auch die vorliegend unbewiesen gebliebene Annahme,\ndass nicht der Beschwerdeführer, sondern die Arbeitgeberin gekündet habe, nicht\nzu einem anderen Ergebnis führen.\n5.2.\nNach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist nämlich auch dann von einer\nselbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person\ndurch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten,\ndem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (vgl.\nauch AVIG-Praxis ALE/D16). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt\ndie Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter\nArbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV keine Auflösung des\nArbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2\nOR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass\nzur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat. Beanstandungen in beruflicher\nHinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 371/01\nvom 4. Juni 2002 E. 2b).\n5.3.\nAus dem Protokoll der Stichkontrolle vom 29. Dezember 2016 und den\nSchilderungen der Zeugin anlässlich der Hauptverhandlung ergibt sich, dass in\nder Küche des C____ die Lebensmittel- und Hygienevorschriften in gravierender\nWeise missachtet worden sind. Deren konsequente und lückenhafte Einhaltung ist jedoch\ngerade im Gastgewerbe unabdingbar, was dem Beschwerdeführer als berufserfahrenem\nKoch bewusst gewesen sein muss. Seine diesbezügliche Beteuerung, er sei dafür\nnicht verantwortlich, überzeugt nicht. Es ist davon auszugehen, dass der\nBeschwerdeführer die Hygienevorschriften nicht eingehalten hat und dass es sich\ndabei um eine berufliche Beanstandung und eine Verletzung arbeitsrechtlicher\nPflichten handelt. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Hygieneproblematik\nbereits anlässlich der Teamsitzung vom 22. Dezember 2016 besprochen werden\nmusste (vgl. Protokoll Teamsitzung C____ vom 22.12.2016, Beschwerdebeilage\n[BB], S. 26), so dass davon ausgegangen werden muss, dass der\nBeschwerdeführer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung durch die\nArbeitgeberin nicht geändert hat und damit eine Kündigung (eventualvorsätzlich)\nin Kauf nahm.\n5.4.\nSomit wäre der Beschwerdeführer auch dann, wenn er nicht selber\ngekündet hätte, in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen. Aufgrund seines\nVerhaltens am Arbeitsplatz, insbesondere der ihm vorgeworfenen Hygienemängel in\nder Küche, hätte nämlich auf Seiten der Arbeitgeberin in jedem Fall\nberechtigter Anlass zur Kündigung bestanden. Im Ergebnis wäre damit sowohl der\nEinstellungsgrund gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV als auch der\nEinstellungsgrund von Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV erfüllt.\n6.\n"}