{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-27_2017-11-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60284&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=22&Template=search_result_document.html", "Checksum": "78cee9f35e870ba08438f67a78005986"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.27", "SVG.2018.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:52", "Checksum": "7f9514a23e0955dc03f590cecf384db5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n4.6.\n4.6.1. Es ist festzustellen, dass die Angaben der Parteien insofern\nübereinstimmen, als dass es in der Küche des C____ ganz offensichtlich\ngravierende Hygienemängel gegeben hat. Ferner besteht zwischen den Parteien\nEinigkeit darüber, dass am 29. Dezember 2016 ein Gespräch geführt wurde in\ndessen Zuge Streit entstand. Unbestritten ist zudem, dass das Arbeitsverhältnis\nnicht mehr fortgeführt werden sollte. Uneinigkeit besteht lediglich darin, ob\nder Beschwerdeführer für die Hygienemängel einzustehen hatte und wer anlässlich\ndes Gesprächs vom 29. Dezember 2016 die Kündigung ausgesprochen hat.\n4.6.2. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Aussage der als Zeugin\nbefragten Arbeitgeberin schlüssig und widerspruchsfrei war. Zudem fällt besonders\nins Gewicht, dass die Zeugin den Beschwerdeführer nicht unnötig belastet hat,\nsondern auch positive Aspekte schilderte. Die von der Zeugin mündlich zu\nProtokoll gegebenen Aussagen stimmen zudem mit den schriftlich vorliegenden\nUnterlagen, insbesondere dem Protokoll der Stichkontrolle und den schriftlichen\nWeisungen, überein. Demgegenüber sind die Ausführungen des Beschwerdeführers\nnicht belegt und wenig glaubhaft. Es mutet widersprüchlich an, wenn der\nBeschwerdeführer einerseits ausführt, die Arbeitgeberin habe ihn anlässlich des\nGesprächs vom 29. Dezember 2016 mit haltlosen Vorwürfen konfrontiert und\ngleichzeitig geltend macht, er habe das Protokoll der Stichkontrolle vom 29.\nDezember 2016 erst anlässlich des später eingeleiteten Schlichtungsverfahrens\nbeim Zivilgericht erhalten. Ferner mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer\nzu Beginn seiner Arbeitstätigkeit in der Küche des C____ umfangreiche\nAufräumarbeiten vornehmen musste. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der\nBeschwerdeführer jedoch nach Lage der Akten im November probeweise und ab\nAnfang Dezember 2016 vollzeitlich seine Arbeit im C____ aufgenommen hatte, ist\nnicht ersichtlich, wer wenn nicht der Beschwerdeführer um den Zustand der Küche\nhätte besorgt sein sollen. Insofern ist durchaus nachvollziehbar, wenn die\nArbeitgeberin geltend macht, sie hätte den Beschwerdeführer mit den\nangetroffenen Hygienemängeln konfrontiert, um eine Verbesserung der Hygienesituation\nherbeizuführen. Hinweise, die an den Ausführungen der Zeugin Zweifel wecken\nwürden, sind nicht ersichtlich und entsprechende Belege wurden vom Beschwerdeführer\nnicht ins Recht gelegt. Auch hätte es für die Arbeitgeberin einen sinnlosen\nAufwand bedeutet, zunächst in der Küche eine Stichkontrolle durchzuführen, alle\nHygienemängel schriftlich festzuhalten und danach umfangreiche schriftliche Weisungen\nzu erlassen, wenn es nicht ihre Absicht gewesen wäre, am Arbeitsverhältnis mit\ndem Beschwerdeführer festzuhalten. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, weshalb\ndie Arbeitgeberin grundlos derartige Vorwürfe erheben sollte, zumal es ihr offen\ngestanden hätte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Da sich der Beschwerdeführer\nnoch in der Probezeit befand, hätte die Kündigungsfrist in der Probezeit diesfalls\nlediglich 7 Tage betragen und wäre um einiges einfacher zu bewerkstelligen\ngewesen als die aufgeführten Bemühungen (Küchenrundgang, Weisungen, Gespräch).\n4.6.3. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden schriftlichen Dokumente und\nder anlässlich der Hauptverhandlung getätigten Zeugenaussage lässt daher nur\nden Schluss zu, dass der Beschwerdeführer und nicht die Arbeitgeberin das\nArbeitsverhältnis am 29. Dezember 2016 mündlich gekündigt hat. Zu betonen\nist, dass sich die getroffenen Feststellungen auf zahlreiche schriftliche\nUnterlagen sowie die anlässlich der Hauptverhandlung getätigte Zeugenaussage\nstützen, so dass sie den Praxisanforderungen, wonach das zur Last gelegte\nVerhalten klar feststehen muss und nicht nur auf die Aussagen der einen Partei\nabgestellt werden darf, genügen (vgl. AVIG-Praxis ALE/D6). Aufgrund dessen,\ndass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis endet,\nist zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer über die Konsequenzen\nseiner Kündigung, namentlich die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, voll\nbewusst war.\n4.7.\nGemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV gilt bei einer Selbstkündigung die\nArbeitslosigkeit nur dann als selbstverschuldet, wenn entweder der Versicherte\ndas Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle\nzugesichert war oder wenn ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet\nwerden konnte.\n"}