{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-27_2017-11-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60284&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=22&Template=search_result_document.html", "Checksum": "78cee9f35e870ba08438f67a78005986"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.27", "SVG.2018.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:52", "Checksum": "7f9514a23e0955dc03f590cecf384db5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n4.3.\nDie Arbeitgeberin hatte ihrerseits in der Arbeitgeberbescheinigung vom\n30. Januar 2017 zu Handen der Beschwerdegegnerin vermerkt, die Kündigung\ndes Arbeitsverhältnisses sei durch den Beschwerdeführer selbst am 29. Dezember\n2016 mündlich auf den 1. Januar 2017 erfolgt (vgl. AB 20). Auf dem\nFormular „Stellungnahme zum Kündigungsgrund“ verwies die Arbeitgeberin bei der\nFrage nach den Vorkommnissen, welche zur Kündigung geführt haben, auf das\nProtokoll der am 29. Dezember 2016 in der Küche durchgeführten\nStichkontrolle, auf die von ihr am 29. Dezember 2016 an den Beschwerdeführer\nverfassten Weisungen und auf ein am 3. Januar 2017 ausgesprochenes Hausverbot (vgl.\nAB 23). Auf die Fragen, ob A____ arbeitsvertragliche Pflichten verletzt habe\nund auf das beanstandete Verhalten aufmerksam gemacht wurde, kreuzte die\nArbeitgeberin zweimal „ja“ an (vgl. AB 23). Diesbezüglich wird in dem als\nBeilage eingereichten Protokoll der Stichkontrolle festgehalten, dass im\nArbeitsbereich des Beschwerdeführers gravierende Hygienemängel festgestellt\nworden seien, die die gesetzlichen Vorgaben verletzten. So seien beispielsweise\ndie Lebensmittel in der Tiefkühltruhe nicht fachgerecht verpackt oder das Essen\nohne Abdeckung stehen gelassen worden. Im Lager habe es ein grosses\nDurcheinander verschiedener Waren, die gemeinsam in Schubladen gepackt worden\nseien, gegeben und die verwendeten Küchengeräte seien nicht oder nur unsauber\ngereinigt worden. Ausserdem wurde festgehalten, dass es von diversen Lebensmitteln\neine zu grosse Menge vorrätig gehabt habe (vgl. AB 11). In den schriftlichen an\nden Beschwerdeführer verfassten Weisungen, die auf das am 1. Januar 2017 beginnende\nArbeitsverhältnis hinwiesen, wurde unter anderem vermerkt, dass der Beschwerdeführer\nkeine selbständigen Warenbestellungen mehr tätigen dürfe und dass die Hygieneund Lebensmittelvorschriften strengstens einzuhalten seien (vgl. AB 12). Dabei\nwurde ausdrücklich auf das Protokoll der Stichkontrolle vom 29. Dezember 2016 Bezug\ngenommen (vgl. a.a.O. letzter Satz).\n4.4.\nIn seiner Beschwerde vom 24. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer hierzu\naus, dass es in der Küche des C____ gravierende Hygienemängel gegeben habe und\ndass er sich um deren Beseitigung nach Absprache mit der Arbeitgeberin gekümmert\nhabe. Allerdings bestritt er, für diese Mängel verantwortlich gewesen zu sein,\nsondern machte sinngemäss geltend, diese hätten bereits bei seinem Arbeitsantritt\nbestanden. Weiter betonte er erneut, dass nicht er, sondern die Arbeitgeberin\nihm gekündet habe. Zum Protokoll der Stichkontrolle vom 29. Dezember 2016\nführte er aus, dass er dieses erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor\ndem Zivilgericht erhalten habe. In der Replik konkretisierte der\nBeschwerdeführer das Streitgespräch vom 29. Dezember 2016 insofern als\ndass er angab, der Lebensgefährte der Arbeitgeberin sei ihm gegenüber\nhandgreiflich geworden. Er selbst habe der Arbeitgeberin B____ zu keinem Zeitpunkt\ngedroht, sondern nur ein freundliches Gespräch mit ihr geführt.\n4.5.\n4.5.1. Anlässlich der am 8. November 2017 durchgeführten Hauptverhandlung\nwurde die Arbeitgeberin - nach einer Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis\nauf die entsprechenden Strafbestimmungen - als Zeugin befragt (vgl. hierzu das\nProtokoll, S. 1). Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner unentschuldigten\nAbwesenheit nicht persönlich befragt werden. Von ihm liegen lediglich die obgenannten\nschriftlich gemachten Angaben vor.\n4.5.2. Die Zeugin führte anlässlich der Hauptverhandlung zum Beginn des\nArbeitsverhältnisses aus, dass der Beschwerdeführer in den ersten Wochen einen sehr\nguten Eindruck hinterlassen und insbesondere gut gekocht habe. Er habe zudem mit\nseiner langjährigen Erfahrung in der Gastronomie und seinen Angaben, wie er\nsich die Tätigkeit in der Küche vorstelle, überzeugt. Erst nach einiger Zeit hätten\nsich Mängel in der Arbeitsweise und dem Verhalten des Beschwerdeführers\ngezeigt. So habe sich der Beschwerdeführer gegenüber dem restlichen Personal aggressiv\nverhalten und anstatt seiner Arbeit nachzugehen, lange Gespräche mit den Gästen\ngeführt. Auch habe er die Menge der zu bestellenden Waren nicht richtig eingeschätzt,\nweshalb viel zu viele Nahrungsmittel ungebraucht hätten entsorgt werden müssen.\nDas grösste Problem seien aber die hygienischen Mängel in der Küche gewesen. Nachdem\ndie anderen Mitarbeiter sie darauf angesprochen hätten, habe sie einen\nKüchenrundgang durchgeführt und diesen protokolliert. Anschliessend habe sie entsprechende\nschriftliche Weisungen an den Beschwerdeführer verfasst, die sie ihn im\nHinblick auf das am 1. Januar 2017 beginnende Arbeitsverhältnis habe unterzeichnen\nlassen wollen, um eine Verbesserung der Situation herbeizuführen. Eine Kündigung\nhabe sie nicht bezweckt, da sie kein Interesse an einem häufigen Personalwechsel\nhabe. Ihr sei es vielmehr darum gegangen, die hygienischen Mängel in ihrem Gastrobetrieb\nzu beseitigen (vgl. Protokoll, S. 2). Auf die Frage, wer die Kündigung\nausgesprochen habe und wie es dazu gekommen sei, schilderte sie, dass sie mit\ndem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt und ihm die Weisungen gezeigt habe.\nDer Beschwerdeführer habe jedoch nicht über diese Thematik sprechen wollen, sei\nlaut geworden und habe von sich aus die Kündigung ausgesprochen, indem er ihr\nmitgeteilt habe, dass er nur noch für zwei Tage - bis zum 1. Januar 2017 -\nzur Arbeit erscheinen werde und die Arbeitgeberin sich danach neu organisieren\nmüsse (vgl. Protokoll, S. 3). Im Übrigen bestätigte die Arbeitgeberin sämtliche\nAngaben aus der schriftlichen Arbeitgeberbescheinigung (vgl. AB 20) und der\nStellungnahme zum Kündigungsgrund (vgl. AB 23).\n"}