{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-27_2017-11-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60284&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=22&Template=search_result_document.html", "Checksum": "78cee9f35e870ba08438f67a78005986"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.27", "SVG.2018.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:52", "Checksum": "7f9514a23e0955dc03f590cecf384db5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n3.3.\nDas sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der\nSozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach\nhaben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus\neigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der\nParteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes\nzu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das\nGericht darf eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie\nvon ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht\nseinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu\nfällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den\nBeweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu\nfolgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste\nwürdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2; 121 V 47 E. 2a;\n121 V 208 E. 6b). Eine Ausnahme hierzu bildet die Anwendung von Art. 44\nAbs. 1 lit. a AVIV. Praxisgemäss muss das der versicherten Person im Rahmen\ndieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar\nfeststehen, ansonsten fällt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung\nausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2,\nmit Hinweisen). Namentlich genügt es bei sich widersprechenden Aussagen nicht,\nnur auf die Aussagen einer Partei abzustellen, sondern das Fehlverhalten ist vielmehr\nmit Hilfe anderer Beweismittel zu erhärten (vgl. AVIG-Praxis ALE/D6, Stand\n1. Juli 2017; Download unter\nhttp://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben/, zuletzt\neingesehen am 14. November 2017 vgl. ferner Urteile des EVG C 365/01 vom 7.\nNovember 2002 E. 2 und C 392/00 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1). Das\nvorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168\nder Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und\nden Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8)\nvorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 234, 236 E. 3b; diese Rechtsprechung\nist gemäss Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts/EVG C\n53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a\nAVIV anwendbar). Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz\naus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der\nArbeitnehmer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert\nhat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf\nnahm (Eventualvorsatz genügt; vgl. Urteil des EVG C 371/01 vom 4. Juni 2002 E. 2b).\nAusschlaggebend ist, ob der Versicherte wissen konnte und musste, dass er durch\nsein Handeln womöglich seine Kündigung bewirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts\n8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 und 8C_326/2014 vom 14. August\n2014 E. 2 je mit Hinweisen).\n4.\n4.1.\nZu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer in seiner\nAnspruchsberechtigung einzustellen ist, weil er das Arbeitsverhältnis von sich\naus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war und ohne\ndass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle zugemutet werden konnte (vgl.\nArt. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV).\n4.2.\nIn der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Januar 2017 hatte\nder Beschwerdeführer angegeben, die Kündigung sei am 29. Dezember 2016 auf\nden 7. Januar 2017 durch die Arbeitgeberin mündlich erfolgt. Der letzte\nArbeitstag sei der 1. Januar 2017 gewesen. Auf die Frage nach dem Grund\nder Kündigung vermerkte er drei Fragezeichen und vermutete, er sei wohl zu\nteuer gewesen (vgl. AB 6, S. 1). In der von der Beschwerdegegnerin\nangeforderten schriftlichen Stellungnahme vom 12. Januar 2017 bezog er\nsich bei der Frage „Bitte nehmen Sie ausführlich Stellung zu dem vom\nArbeitgeber genannten Kündigungsgrund“ auf einen Brief vom 4. Januar 2017,\nden er an seine Arbeitgeberin B____ geschrieben hatte (vgl. AB 17, S. 2)\nund gab an, er habe sich anlässlich eines Gesprächs vom 29. Dezember 2016 haltlose\nBeleidigungen anhören müssen (vgl. AB 15). Als er nach einer kurzen Gesprächspause\nin die Küche zurückkehren wollte, sei ihm dann durch B____ mündlich gekündigt\nworden. Ferner teilte er mit, er kenne den Kündigungsgrund nicht. Er habe sehr\ngerne in dem Betrieb gearbeitet, sich an alle Abmachungen gehalten und insbesondere\nfür Hygiene in der Küche gesorgt und alles in Ordnung gebracht (vgl. a.a.O.).\n"}