{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-27_2017-11-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60284&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=22&Template=search_result_document.html", "Checksum": "78cee9f35e870ba08438f67a78005986"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.27", "SVG.2018.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:52", "Checksum": "7f9514a23e0955dc03f590cecf384db5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n2.1.\nIm angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 hat die\nBeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter\nArbeitslosigkeit für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur\nBegründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis selbst\ngekündet und stützte sich dabei auf die schriftliche Stellungnahme der\nArbeitgeberin zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im Ergebnis kam sie\njedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch dann in seiner\nAnspruchsberechtigung für 25 Tage einzustellen sei, wenn er nicht selber gekündet,\nsondern die Arbeitgeberin die Kündigung ausgesprochen hätte. Die Herabsetzung\nder Einstelltage von 29 Tage auf 25 Tage begründete sie mit dem innerhalb der\nProbezeit weniger streng zu beurteilenden Verschulden.\n2.2.\nDer Beschwerdeführer bestreitet das Arbeitsverhältnis selbst\ngekündigt zu haben und rügt sinngemäss eine unrichtige Tatsachenfeststellung.\nSeiner Ansicht nach habe die Arbeitgeberin die Kündigung ausgesprochen. Zudem\nbestreitet er, Gründe für eine Kündigung durch die Arbeitgeberin gesetzt zu haben\nund in diesem Zusammen auch die ihm vorgeworfenen Hygienemängel in der Küche. Im\nWesentlichen macht er damit geltend, die Beschwerdegegnerin habe einseitig auf\ndie Angaben der Arbeitgeberin abgestellt.\n2.3.\nZu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den\nBeschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 25\nTage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.\n3.\n3.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit\nUnterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um ihre\nArbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Nach Art. 30 Abs. 1\nlit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung\neinzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist.\nDieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allgemein\ngeltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Eine Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann jedoch nur verfügt\nwerden, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive\nFaktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten\nliegt.\n3.2.\nEine Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der\nVersicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung\narbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des\nArbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV)\noder wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine\nandere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der\nursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1\nBst. b AVIV). Dabei muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend\ngemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, d.h. dem schuldhaften\nVerhalten der versicherten Person, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit\nbestehen (vgl. AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung (ALE)/D15, Stand 1. Januar\n2016, Download über die Website des Staatssekretariats für Wirtschaft:\nhttp://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben). Eine der\nKündigung vorangegangene Abmahnung ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5.).\n"}