{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-27_2017-11-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60284&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=22&Template=search_result_document.html", "Checksum": "78cee9f35e870ba08438f67a78005986"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.27", "SVG.2018.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:52", "Checksum": "7f9514a23e0955dc03f590cecf384db5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.27 (SVG.2018.48)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 8.\nNovember 2017\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,\nlic. iur. M. Fuchs\nund\nGerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann\nParteien\nA____\n[...]\nBeschwerdeführer\nÖffentliche Arbeitslosenkasse\nBasel-Stadt\nHochstrasse 37, Postfach\n3759, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2017.27\nEinspracheentscheid vom 17. Juli\n2017\nEinstellung in der\nAnspruchsberechtigung\nTatsachen\nI.\na) Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Koch. Er\nunterzeichnete am 17. November 2016 mit B____ (resp. ihrer Einzelfirma B____ Gastrobetriebe)\neinen Arbeitsvertrag als Koch im Restaurant C____ mit Arbeitsbeginn per\n1. Januar 2017. Auf Wunsch beider Parteien nahm der Beschwerdeführer nach\neiner Probewoche im November bereits am 5. Dezember 2016 seine Arbeit auf.\nAm 29. Dezember 2016 führte B____ (nachfolgend: die Arbeitgeberin) in der\nKüche des Restaurants C____ eine Stichkontrolle durch und notierte eine\nVielzahl an angetroffenen hygienischen Missständen (vgl. Protokoll\nStichkontrolle vom 29.12.2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 11). Im Anschluss\ndaran verfasste die Arbeitgeberin schriftliche Weisungen an den\nBeschwerdeführer (vgl. AB 12) und beabsichtigte, diese durch den Beschwerdeführer\nunterzeichnen zu lassen, weshalb sie ihn zu einem Gespräch einlud. Beim\nnachfolgenden Gespräch zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer kam\nes zum Streit. Der Beschwerdeführer arbeitete nur noch bis 1. Januar 2017 im\nBetrieb. Am 3. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin\nauf. Es kam erneut zu Spannungen und die Arbeitgeberin erliess gegenüber dem Beschwerdeführer\nein Hausverbot (vgl. AB 14).\nb) Nachdem sich der Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 bei der\nBeschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte\n(vgl. AB 6), holte diese beim Beschwerdeführer und bei der Arbeitgeberin eine\nStellungnahme zum Kündigungsgrund ein. Während der Beschwerdeführer angab, die\nArbeitgeberin habe die Kündigung ausgesprochen und haltlose Anschuldigungen\nabgegeben (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.1.2017, AB 17), vermerkte\ndie Arbeitgeberin auf der Arbeitgeberbescheinigung, der Beschwerdeführer habe\nselbst mündlich gekündet (vgl. AB 20). In ihrer Stellungnahme führte sie zudem\naus, der Beschwerdeführer habe arbeitsvertragliche Pflichten verletzt (vgl. Stellungnahme\nvon B____ vom 30.1.2017, AB 23) und reichte in der Beilage das Protokoll der\nStichkontrolle, die Weisungen und das Hausverbot ein. In der Folge stellte die\nBeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2017\nwegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 29 Tagen in der\nAnspruchsberechtigung ein (vgl. AB 24). Der Beschwerdeführer erhob dagegen\nschriftlich Einsprache (vgl. AB 25).\nc) Ein vom Beschwerdeführer vor dem Zivilgericht Basel-Stadt eingeleitetes\nSchlichtungsverfahren endete mit einem Vergleich (vgl. unnummerierte Beschwerdebeilage/BB\nS. 17 f.). In teilweiser Gutheissung der Einsprache reduzierte die Beschwerdegegnerin\nmit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 (so das Datum auf dem vom\nBeschwerdeführer eingereichten Exemplar) die Einstelldauer auf 25 Tage (vgl. BB\n1).\nII.\na) Mit Beschwerde vom 24. Juli 2017 wird ein Antrag auf\nDurchführung einer Hauptverhandlung gestellt und sinngemäss beantragt, es sei der\nangefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer das volle\nTaggeld (ohne Einstelltage) auszubezahlen.\nb) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. September\n2017 die Abweisung der Beschwerde.\nc) Mit Replik vom 4. Oktober 2017 (Postaufgabe 5. Oktober\n2017) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.\nIII.\nMit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2017 werden die\nParteien sowie die Arbeitgeberin B____ als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen.\nIV.\nAm 8. November 2017 findet die Hauptverhandlung der Kammer\ndes Sozialversicherungsgerichts statt. Der gehörig vorgeladene Beschwerdeführer\ngibt vor Verhandlungsbeginn telefonisch an, aufgrund eines Transportproblems\nder Hauptverhandlung fernzubleiben und erscheint in der Folge unentschuldigt\nnicht. Anlässlich der in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic.\niur. D____, durchgeführten Hauptverhandlung wird die Arbeitgeberin als Zeugin\nbefragt. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin gelangt zum Vortrag. Für alle\nAusführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden\nEntscheidungsgründe verwiesen.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale\nInstanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der\nStaatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die\nörtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom\n25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in\nVerbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.\nAugust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).\n1.2.\nDie Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober\n2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)\nwurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt\nsind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\n"}