Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die Sanktionshöhe vorgebracht, dass es für ihn besonders schwer sei, über einen Monat ohne Einkommen auszukommen, da auch seine Frau von einem kleinen Lehrlingslohn leben müsse und er sie habe unterstützen wollen. Da die von der Beschwerdegegnerin verfügte Anzahl von 31 Einstelltagen aber bereits der in Art. 45 Abs. 3 AVIV vorgesehenen Mindestanzahl Einstelltage bei schwerem Verschulden entspricht, erscheint sie angemessen und ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.