Die durch die Selbstkündigung per 31. März 2017 ausgelöste Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers basiert auf einem aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht schweren Verschulden. Die Sanktion der Beschwerdegegnerin liegt mit 31 Tagen am unteren Rahmen des Einstellrasters. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die Sanktionshöhe vorgebracht, dass es für ihn besonders schwer sei, über einen Monat ohne Einkommen auszukommen, da auch seine Frau von einem kleinen Lehrlingslohn leben müsse und er sie habe unterstützen wollen.