3.4. Der Beschwerdeführer konnte demnach nicht rechtsgenüglich darlegen, dass ein zwingender Grund für die Stellenaufgabe beziehungsweise für das Nichtverbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum anschliessenden Auffinden einer neuen Stelle vorlag. Im vorliegenden Fall ist damit von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV auszugehen. Die Einstellung in der An-spruchsberechtigung erweist sich somit als rechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist. 4.