Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, an seiner Arbeitsstelle in [...] zu bleiben, bis er an seinem zukünftigen Wohnort in Basel eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun bereits per Ende April 2017 eine temporäre und ab 1. Juli 2017 eine Festanstellung erhalten hat (vgl. Ausführungen in der Beschwerde sowie Abmeldebestätigung der Beschwerdegegnerin, Beschwerdeantwortbeilage 11) zeigt, dass das Finden einer Anschlusslösung mit entsprechenden Bemühungen durchaus möglich gewesen wäre. Für die beschränkte Dauer wäre dem Beschwerdeführer zudem eine Übergangslösung zumutbar gewesen.