Der Beschwerdeführer hat trotz dieser im Voraus absehbaren Veränderungen, ausser der Anfrage an seinen ehemaligen Arbeitgeber, ihn in die Nähe von Basel zu versetzen, aber keinerlei Arbeitsbemühungen getätigt. Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, an seiner Arbeitsstelle in [...] zu bleiben, bis er an seinem zukünftigen Wohnort in Basel eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte.