Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage ist die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers somit selbstverschuldet, solange nicht Gründe vorliegen, die den Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorgebracht, dass sich seine private Lebenssituation per Anfang des Jahres 2017 geändert habe. Er habe beschlossen, seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten und zu ihr nach Basel zu ziehen. Zudem habe er seine zukünftige Frau während ihrer Abschlussprüfungen bei der Betreuung ihrer 11-jährigen Tochter unterstützen wollen. Er hatte darum seinen Arbeitgeber gebeten, ihn nach [...] BL zu versetzen.