3.2. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der Firma [...] mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (Beschwerdeantwortbeilage 3) unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 31. März 2017 selbst gekündigt hat. Unbestritten ist sodann auch, dass ihm im Zeitpunkt der Auflösung des Ar-beitsverhältnisses keine andere Arbeitsstelle zugesichert war. Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage ist die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers somit selbstverschuldet, solange nicht Gründe vorliegen, die den Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle unzumutbar erscheinen lassen.