AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02). 1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid wird der Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, da er seine letzte Stelle vor dem Finden einer neuen selber gekündigt hat.