II. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet. III. Am 13. Dezember 2017 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1.